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Zwischen Wunsch und Wirklichkeit liegen oft Jahre geprägt von Hoffnung, Enttäuschung sowie unzählige Versuche, ein Baby zu bekommen. Diese Erfahrung machen oftmals Paare, deren Kinderwunsch auf klassische Art unerfüllt bleibt. Denn laut Statistiken bleibt jedes sechste Ehepaar ungewollt kinderlos. Eine künstliche Befruchtung von der Krankenkasse bezuschusst, bleibt oftmals der letzte Strohhalm nach Erfüllung von einer Familie. Die Kosten hierfür sind enorm. Doch sowohl die gesetzlichen als auch die Privaten Krankenkassen leisten hier Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung.
Künstliche Befruchtung und die Krankenkasse: In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten, anteilig zu 50 Prozent, für die Befruchtungsmaßnahmen
- Das Paar muss zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung verheiratet sein
- Das Mindestalter bei Mann und Frau liegt bei 25 Jahren. Das Höchstalter liegt bei der Frau bei 39 Jahren und bei Mann 49 Jahren.
- Vor Beginn einer Befruchtungsbehandlung muss bei der Krankenkasse ein Behandlungsplan mit Aufstellung sämtlicher Kosten eingereicht werden. Erst nach Genehmigung kann mit der Behandlung begonnen werden
Seit dem 01.01.2004 werden die Kosten für eine künstliche Befruchtung, ob eine In-Vitro-Befruchtung oder eine Insemination, nicht vollumfänglich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Der erstattungsfähige Leistungsumfang beträgt somit 50 Prozent der Gesamtkosten.
In voller Höher werden jedoch diagnostisch notwendigen Maßnahmen übernommen, die für die Feststellung von Ursachen einer möglichen Unfruchtbarkeit erbracht werden. Ferner werden weiterhin sämtliche Hormonbehandlungen von den Krankenkassen in voller Höhe von der Krankenkasse übernommen.
Aber: Ausgeschlossen von der Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung durch die Krankenkasse sind Behandlungsmaßnahmen, wie etwa die Operative Spermaentnahme aus den Hoden, Spendersamenbefruchtung sowie das Einfrieren von Samen oder Eizellen zur späteren Befruchtung.
100-prozentige Kostenübernahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Nicht selten ist die künstliche Befruchtung die letzte Chance, eine Familie zu gründen. Doch die hohen Kosten schrecken viele davon ab, den Schritt der künstlichen Befruchtung zu gehen. Viele der gesetzlichen Krankenkassen schaffen hier Abhilfe, indem sie die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe übernehmen.
Zu den bereits oben erwähnten Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung kommen folgende hinzu:
- Es dürfen ausschließlich Samen- und Eizellen des Ehepartners verwendet werden
- Bei dem behandelten Arzt muss es sich um einen Vertragsarzt handeln. Dieser sollte von einem guten Ausgang der Behandlung ausgehen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Frau durch die künstliche Befruchtung schwanger werden kann.
- Die Anzahl der erstattungsfähigen Behandlungen und Versuche ist auf maximal drei beschränkt.
Babyglück für Privatversicherte: Für PKV darf der Familienstand keine Rolle spielen
Obschon der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Grundsatz für die künstliche Befruchtung die von der Krankenkasse bezuschusst wird, auf die PKV nicht übertragbar ist, da hier nicht der gesellschaftspolitische sondern der wirtschaftliche Aspekt im Vordergrund steht, wollen viele Privatversicherer für eine Befruchtungsbehandlung nicht aufkommen, wenn das betreffende Paar zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht miteinander verheiratet ist. Dabei beziehen sich die PKV auf ein Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02/07. Demnach ist eine Unterscheidung von verheirateten und unverheirateten Paaren für die Genehmigung von Kostenübernahme für die gesetzliche Krankenkasse zulässig. Diese Begründung ist jedoch für die Privatversicherer unzulässig, da hier anders als bei der GKV ausschließlich das unternehmerische und rein wirtschaftliche Interesse vordergründig ist. Demzufolge darf der Familienstand nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 13.10.17 keine Rolle für die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung spielen.
Der Fall: Kostenerstattung wird für die künstliche Befruchtung von der Krankenkasse verweigert. Klage auf Zahlung erfolgreich.
Das OLG Karlsruhe stand am 13.10.17 vor folgendem Sachverhalt: Eine Klägerin, die in einer Privaten Krankenversicherung versichert ist, klagte die Erstattung von Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Behandlung nicht verheiratet. Die PKV verweigerte die Kostenerstattung unter anderem mit der Begründung, dass die Klägerin unverheiratet zum Zeitpunkt der Behandlung unverheiratet war.
Das Urteil: Die Klägerin bekam vor Gericht recht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Unterscheidung zwischen unverheirateten und verheirateten Paaren in der PKV unwirksam ist und stellt nach §307 Abs. 1 BGB und Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der für PKV geltende Grundsätze der Wirtschaftlichkeit eine untragbare Benachteiligung der nicht verheirateten Versicherten dar.
Tipp: Privatversicherte sollten grundsätzlich vor Abschluss einer Privaten Krankenversicherung einen genauen Blick auf das offerierte Leistungskatalog werfen. Denn je nach Leistungsumfang dürfen auch die privaten Krankenversicherungen in Einzelfällen frei entscheiden, ob sie die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen. Aber: Privatversicherer dürfen nicht mit der Kostenerstattung werben und diese dann aufgrund des Familienstandes verweigern.
Künstliche Befruchtung: Leistungsunterschiede im Ausland
Wer gesetzlich versichert ist und nicht in einer Ehegemeinschaft lebt, hat es in Deutschland nach der aktuellen Gesetzgebung schwer, sich den Kinderwunsch zu erfüllen. Anders verhält es sich im Ausland. Hier sind nicht nur die Gesetze was sowohl die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch dir Krankenkasse als auch die Handlungsmöglichkeiten der Ärzte großzügiger ausgelegt. So dürfen zum Beispiel in Spanien Frauen ab dem 18. Lebensjahr unabhängig von ihrem Familienstatus und ihrer sexuellen Neigung, eine künstliche Befruchtung in Anspruch zu nehmen. Aber auch in Tschechien, Skandinavien oder Belgien können sich die kinderlosen Paare oder Singles den Traum von einem Kind verwirklichen. Auch aus finanziellen Gründen.
Deutsches Recht: Kostenerstattung für die künstliche Befruchtung durch die Krankenkasse
Ein Ehepaar, das gesetzlich in Deutschland versichert ist und eine Kinderwunschbehandlung im Ausland vornehmen lassen will, muss wissen, dass nicht alle Kosten von der Krankenkasse erstattet werden. Zum einen wird lediglich der gleiche Anteil erstattet, welcher auch bei einer Behandlung in Deutschland erstattungsfähig wäre. Zum anderen, müssen die Versicherten wissen, dass nicht alle im Ausland durchgeführten Maßnahmen in Deutschland erlaubt sind, wie etwa die Eizellspende oder die Übertragung von mehr als drei befruchteten Eizellen pro Behandlungszyklus. In diesen Fällen entfällt die Leistung durch die Krankenkasse gänzlich.
Aber: In Deutschland gilt das sogenannte Embryonenschutzgesetzt (ESchG). Demnach ist es verboten, dass mehr als drei Eizellen die befruchtet wurden, sich weiterentwickeln können und als Embryonen zurück eingesetzt werden. Entstehen jedoch nur wenige befruchtungsfähige Eizellen und hierdurch eine Selektion vor dem Transfer unmöglich wird, so verstößt eine Behandlung im Ausland nicht zwangsläufig gegen das ESchG. Somit ist eine Kostenerstattung für die künstliche Befruchtung durch die Krankenkasse möglich. Dennoch ist dieses umstritten. Das Ehepaar muss vor der Entscheidung der Krankenkasse in Vorleistung treten.
Tipp 1:
Es gibt spezialisierte Anwälte, die sich voll auf Kinderwunschrecht spezialisiert haben. Es lohnt sich, diese zu konsultieren, um wirklich genau zu erfahren, welche Kosten förderfähig sind (und durch wen) und was alles von der Steuer absetzbar ist.
Tipp 2:
storchgeflüster arbeitet mit Andreas Maria Wucherpfennig zusammen. Als bundesweit und teilweise europäisch tätiger Rechtsanwalt im Spezialgebiet Kinderwunschrecht bringt Andreas Spezialwissen und Erfahrungen aus mehr als 15 Jahren mit ein. Er ist stets auf dem Laufenden und hilft dabei einen Überblick zu geben, welche Erstattungen und Förderungen Du bekommen kannst – und hilft Dir durch den Dschungel aus Paragraphen und Antragsformularen.
Erfahre hier mehr über den Kinderwunschrecht-Kurs , bei dem Du auch 1 Stunde individuelle Beratung durch Andreas Maria Wucherpfennig erhalten würdest.
Weiterführende Quellen:
www.focus.de/gesundheit/rundum-gesund/reproduktionsmedizin-zehn-fragen-zur-kuenstlichen-befruchtung_id_2352713.html
www.netmoms.de/magazin/kinderwunsch/kuenstliche-befruchtung/kosten-der-kuenstlichen-befruchtung/
www.wunschkind.de/category/gerichtsurteil/